Eine deutschsprachigen Adelsbezeichnung kann nicht im Wege einer unter englischem Recht („deed poll“) erfolgten privatautonomen Namensänderung angenommen werden.
Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem
Artikel lesen

