Die Höchstbefristungsdauer nach dem WissZeitVG verlängert sich bei der Betreuung eines Kindes in Adoptionspflege.
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs
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