Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beschränkt sich auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten. § 78 FGO vermittelt den Beteiligten nicht das Recht; vom Finanzgericht zu verlangen, nicht vorliegende Akten beizuziehen. Ob
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