Über einen beim Finanzgericht gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung hat der zuständige Spruchkörper des Finanzgerichts trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ein Rechtsmittel eingelegt wurde und die Akten, deren Einsicht begehrt wird, dem Bundesfinanzhof vorliegen.
Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO erlischt erst, sobald das betreffende Verfahren endgültig, das heißt rechtskräftig, abgeschlossen ist1. Erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss muss der Vorstand des Gerichts nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 299 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten Akteneinsicht gewährt werden soll2. Im hier Streitfall war dieses Verfahrensstadium noch nicht erreicht. Der zuständige Senat des Finanzgerichts hatte zwar bereits über die Klage entschieden, endgültig abgeschlossen war (und ist) das Verfahren aber noch nicht. Für die Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht war daher nicht der Präsident des Finanzgerichtes, sondern der mit der Entscheidung über das Verfahren betraute Spruchkörper zuständig.
Dieser Verfahrensfehler war im hier entschiedenen Fall allerdings nicht entscheidungserheblich. Denn die Beschwerde des Klägers, die sich ausweislich ihrer Begründung ausschließlich dagegen richtet, dass dem Kläger keine Einsichtnahme in die beim Finanzgericht geführte Gerichtsakte gewährt wurde, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Es entspricht allgemein anerkannten Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Ziel einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht durch das Finanzgericht nicht die Klärung der Frage sein kann, ob dem Finanzgericht insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Hierfür stehen allein die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision zur Verfügung. Ziel einer Akteneinsichtsbeschwerde ist nur, das Finanzgericht anzuweisen, die Einsicht (in der beantragten Art) zu gewähren. Eine solche Anweisung wird sinnlos, wenn das Finanzgericht-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die Akten, deren Einsicht begehrt wird, wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels dem Bundesfinanzhof vorliegen3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – IX B 101/24
- BFH, Beschluss vom 20.10.2005 – VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41, unter II.; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 6[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 23.03.2006 – VII B 212/05, BFH/NV 2006, 1322, unter II. sowie vom 01.03.2016 – VI B 89/15, Rz 9[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 14.08.1998 – X B 4/98, BFH/NV 1999, 209, unter II.; vom 09.09.2003 – VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207, unter 2.; und vom 29.09.2005 – III B 106/05, BFH/NV 2006, 110, unter II. 2.; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, § 78 FGO Rz 21 sowie Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 59[↩]










