Prüfungsmaßstab für eine Akteneinsichtsbeschwerde

Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beschränkt sich auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten. § 78 FGO vermittelt den Beteiligten nicht das Recht; vom Finanzgericht zu verlangen, nicht vorliegende Akten beizuziehen. Ob die Nichtbeiziehung von Akten einen Verfahrensfehler darstellt, ist ausschließlich im Rahmen eines gegen die vom Finanzgericht getroffene Endentscheidung eingelegten Rechtsmittels zu rügen und zu prüfen.

Prüfungsmaßstab für eine Akteneinsichtsbeschwerde

Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO besteht ausweislich des klaren Wortlauts der Norm nur hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Bei letzteren handelt es sich um diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen. Ein Recht auf Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Akten besteht demgegenüber nicht. Ein Verstoß gegen § 78 FGO läge nur dann vor, wenn dem Kläger Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt worden wäre1. Dies macht der Kläger nicht geltend und entspricht auch nicht der Aktenlage.

Der Einwand des Klägers, das Finanzgericht verletze seine Sachaufklärungspflicht und verstoße gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es die streitrelevanten Verwaltungsvorgänge des Finanzamtes nicht beizöge, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies wäre allein im Rahmen eines gegen die vom Finanzgericht getroffene Endentscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu rügen und zu prüfen2. Aus demselben Grund hat der Bundesfinanzhof vorliegend nicht zu beurteilen, ob eine Nichtbeiziehung von Verwaltungsakten mit unions- und datenschutzrechtlichen Grundsätzen und Erwägungen vereinbar ist.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Mai 2025 – IX B 21/25

  1. statt vieler BFH, Beschluss vom 30.09.2016 – X B 27/16, Rz 7, m.w.N.[]
  2. zutreffend Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 14[]