Ein Finanzgericht entscheidet unter Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung zwar maßgeblich auf in den Akten befindliche Unterlagen stützt, diese Unterlagen die durch das Finanzgericht gezogenen Schlussfolgerungen aber nicht stützen. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner
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