Wird ein Hausgrundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sind die hierbei übernommenen Pflege- und Unterhaltsleistungen keine bei der Eigenheimzulage zu berücksichtigenden Anschaffungskosten.
Die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin stellt keine „Anschaffung“ im Sinne des § 2 Abs. 1
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