Die Altersversorgungsleistungen, die ein ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts von dem Reservefonds der Europäischen Patentorganisation bezieht, sind in voller Höhe als Versorgungsbezüge zu versteuern.
Das Europäische Patentamt (EPA) ist gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)
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