Die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Sie kann nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 UVPG
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Sie kann nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 UVPG
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Der Klageantrag einer anerkannten Umweltvereinigung, die Umweltbehörde zu verpflichten, einer Grundstückseigentümerin die Dekontamination der Altlast aufzugeben, indem die Behörde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG die Vorlage eines entsprechenden Sanierungsplans verlangt, ist unzulässig. Dem Umweltverband steht insoweit keine
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Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen für eine Haftung des Verkäufers eines Grundstücks wegen Altlasten bzw. eines Altlastenverdachts präzisiert:
In dem hier entschiedenen Fall bejahte der Bundesgerichtshof zunächst, dass das streitbefangene Grundstück wegen des Vorfindens einer aufgefüllten Kiesgrube und eines hierdurch
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