Ein Zuschuss zu einer vorrübergehenden stationären Hospizversorgung kann nur beansprucht werden, wenn eine ambulante Versorgung zu Hause oder in der Familie nicht möglich ist. Bei einem gleichbleibenden Zustand eines schwerstbehinderten Kindes, das grundsätzlich bisher in der Familie versorgt worden ist, kann eine solche Unmöglichkeit nicht durch die starke Dauerbelastung der
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