Die Schuldfrage ist durch die fehlerhafte Anwendung eines Grenzwerts von nur 10 g MDMA-Base durch das Landgericht nicht berührt, weil die Grenzmenge auch bei einem Wert von 30 g MDMA-Base mehrfach überschritten worden wäre. Der Bestand des Strafausspruchs wird nicht dadurch gefährdet, dass sich die Strafkammer bei dem auch Ecstasy-Tabletten umfassenden Fall des unerlaubten Handeltreibens
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