Landgericht Bremen

Negative Feststellungsklage – und der widerklagende positive Feststellungsantrag

Ein Widerantrag ist unzulässig, da ihm das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen steht, wenn er lediglich die spiegelbildliche positive Entsprechung des von der Arbeitgeberin gestellten negativen Feststellungsantrags darstellt. Die Abweisung des negativen Feststellungsantrags als unbegründet enthält zugleich die positive Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils.

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