Die Anfechtung einer Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG mit einem Gestaltungsantrag geltend zu machen. Soweit die Antragstellerin in erster Instanz zunächst dem Wortlaut nach einen Feststellungsantrag gestellt hatte, ist dieser Antrag als Gestaltungsantrag auszulegen.
Nach § 19
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