Ein in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannter naher Angehöriger des Betroffenen kann – sofern er in erster Instanz am Verfahren beteiligt war – gegen einen in der Beschwerdeinstanz abgeänderten Betreuungsbeschluss im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass er eine Erstbeschwerde eingelegt hatte
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