Bei der Einreihung eines Arbeitnehmers in Beschäftigungsgruppen oder Tätigkeitsgruppen ist vorab zu prüfen, ob der Arbeitnehmer der Gruppe der Angestellten oder derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Für Angestellte erfolgt dann eine Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Beschäftigungsgruppen, für gewerbliche
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