Nach der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 sind an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Kommt Werken der angewandten Kunst nicht die notwendige Gestaltungshöhe und Individualität
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