Die (erstmalige) Geltendmachung von arbeits- oder tarifvertraglichen Ansprüchen durch den Arbeitnehmer wahrt eine tarifvertragliche Ausschlussfrist auch für später fällig gewordenen oder entstandenen Ansprüche.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall für die in § 12 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen
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