Der Bundesgerichtshof hat aktuell nochmals die Eigenschaft des Anwaltsgerichtshofs als gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) betont.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei den Anwaltsgerichtshöfen um grundgesetzmäßige unabhängige staatliche Gerichte.
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