Wenn das Beschäftigungsverhältnis ruht und der Arbeitnehmer in den Betrieb eines ausländischen Unternehmens eingegliedert wird, gegen das sich die Entgeltansprüche richten, liegt auch bei Entsendung in ein hundertprozentiges Tochterunternehmen eine Ausstrahlung des inländischen Beschäftigungsverhältnisses nicht vor. Insoweit kommt es nicht auf die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse an. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht
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