Im Rahmen der Sozialhilfe besteht nach § 19 Abs 3 SGB XII in Verbindung mit § 65 Abs 1 Satz 1 SGB XII dem Grunde nach ein Anspruch eines Pflegebedürftigen auf Übernahme der anteiligen Kosten der „Unterkunft“ für die im Rahmen des Arbeitgebermodells beschäftigten Pflegepersonen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es handele sich
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