Die für eine Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB geltende Monatsfrist, beginnend mit dem Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB, verstreicht nicht, wenn die Unterrichtung der Arbeitnehmerin nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entspricht. Allerdings kann das Widerspruchsrecht verwirkt sein. Die Widerspruchsfrist des §
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