Private Arbeitsvermittler – ohne Umsatzsteuer

Eine private Arbeitsvermittlerin kann die Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem sog. Vermittlungsgutschein umsatzsteuerfrei erbringen.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine private Arbeitsvermittlerin geklagt, die in den Streitjahren 2004 bis 2006 für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach §

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Umgehung von Leiharbeitsverhältnissen

Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung sind die geschlossenen Dienst- und Vermittlungsverträge nicht wegen Umgehung von § 9 Nr. 2 AÜG nach § 134 BGB nichtig. Sie sind dann vielmehr nach ihrem Inhalt und ihrer tatsächlichen Durchführung als Leiharbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge einzuordnen.

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