Ein Regress wegen der Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel kann nicht nur zu Lasten der Gemeinschaftspraxis festgesetzt werden. Vielmehr kommt eine Regressfestsetzung sowohl gegen die Gemeinschaftspraxis als auch gegen deren Mitglieder in Betracht.
Zwar hat im Regelfall die Gemeinschaftspraxis Regresse wie
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