Die Klage eines Vertragsarztes gegen einen Arzneimittelregress der kassenärztlichen Vereinigung hat nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz aufschiebende Wirkung.
In dem entschiedenen Fall setzte der Beschwerdeausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz setzte durch Bescheid gegenüber der Antragstellerin, einer Vertragsärztin, aufgrund einer statistischen Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten einen Arzneimittelregress fest. Die Antragstellerin erhob hiergegen Klage und machte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung dieser Klage geltend. Das Sozialgericht Mainz hat die aufschiebende Wirkung festgestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung ist anders als etwa bei festgesetzten Honorarkürzungen nicht gesetzlich geregelt
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – L 5 KR 45/10 B ER











