Die Beendigung des Übernahmevertrages eines Krankenhauses ist aus wichtigem Grund beziehungsweise wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§§ 313, 314 BGB) berechtigt, wenn eine grundlegende, anhaltende wirtschaftliche Schieflage des Krankenhauses besteht, die als wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzusehen ist.
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