Handelt es sich bei Bewertungen auf einem Ärztebewertungsportal um Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten, hat die betroffene Ärztin die Kritik hinzunehmen, da sie dadurch nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht
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