Das Portal für Arztsuche – und die Arztbewertungen

Handelt es sich bei Bewertungen auf einem Ärztebewertungsportal um Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten, hat die betroffene Ärztin die Kritik hinzunehmen, da sie dadurch nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Das Portal für Arztsuche – und die Arztbewertungen

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Augenärztin keinen Erfolg beschieden. Gleichzeitig ist das vorausgehende Urteil des Landgerichts Hanau1, das der Klage stattgegeben hatte, abgeändert worden. Die Beklagte betreibt ein Arztsucheportal mit möglicher Arztbewertung, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Die Beklagte bietet auf dem Portal als eigene Information sog. Basisdaten eines Arztes an (Name, Fachrichtung, Praxis Anschrift, Kontaktdaten ect.). Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren abgegeben haben. Gegen Bezahlung können die Ärzte als Anzeige gekennzeichnete zusätzliche Informationen veröffentlichen lassen, sog. Premiummitgliedschaft.

Eine Augenärztin aus Hessen bat um Löschung der negativen Bewertung und um Mitteilung des Urhebers. Die Bewertung wurde in der Folgezeit zunächst unsichtbar, nach einer Rücksprache mit dem/der Urheber/in des Kommentars jedoch wieder sichtbar gemacht. Der Urheber wurde nicht benannt. Eine Löschung der Basisdaten lehnte die Beklagte ebenfalls ab. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte auf Löschung ihrer Basisdaten, hilfsweise auf Löschung des Nutzerkommentars in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht Hanau der Klage stattgegeben hatte, ist dagegen Berufung eingelegt worden.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgeführt, dass die Klägerin nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen könne. Auch ohne Zustimmung der Klägerin liege hier eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor. Dies sei gem. der DSGVO der Fall, „wenn die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.“ Dritten seien hier die Nutzer des Portals, die sich über Ärzte informieren wollten.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. falle die „erforderliche Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten einerseits und den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person auf der anderen Seite“ zulasten der Klägerin aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle, sofern die Betreiberin als neutraler Informationsmittler auftrete. Dies sei hier der Fall. Anders als in früher vom BGH entschiedenen Konstellationen lägen insbesondere keine verdeckten Vorteile für die sog. Prämienkunden (mehr) vor. Für den Nutzer sei vielmehr klar ersichtlich, dass für die Anzeigen, die als solche bezeichnet und farblich unterlegt seien, eine Vergütung zu entrichten sei. Es fehle demnach nicht an der erforderlichen Transparenz.

Darüber hinaus könne die Klägerin auch nicht Löschung der Bewertung verlangen. Das vom Portalbetreiber in derartigen Fällen einzuhaltende Verfahren sei hier durchgeführt worden. Die bemängelte Kritik sei von der Klägerin hinzunehmen, da sie dadurch nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Es handele sich um Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Sie beruhten auch auf einem Besuch bei der Klägerin und entbehrten demnach nicht jeder Tatsachengrundlage.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. April 2020 – 16 U 218/18

  1. LG Hanau, Urteil vom 08.11.2018 – 7 O 599/18[]