Der Bundesgerichtshof hat ein vom Oberlandesgericht Düsseldorf ermitteltes Verkehrsverständnis akzeptiert, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern
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