Zahnarztpraxis

„Kinderzahnarztpraxis“

Der Bundesgerichtshof hat ein vom Oberlandesgericht Düsseldorf ermitteltes Verkehrsverständnis akzeptiert, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern

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Zahnarzt-Werbung

Die dem Beschwerdeführer erteilten Verweise und die gegen ihn verhängten Geldbußen greifen in seine

Die in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit schützt auch das Verhalten eines Zahnarztes, das darauf abzielte, neue Patienten zu gewinnen.

Ein Eingriff

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