Der Wechsel des Studiengangs von Rechtswissenschaft zu Islamwissenschaft und Geschichte stellt voraussichtlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar. Für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz
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