Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift
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