Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Zudem muss, wenn ein Vertrag
Lesen