Eine Aufrechnung widerspricht nicht allein deshalb dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit, der für die Auslegung des Merkmals der Sachdienlichkeit nach § 173 VwGO i.V.m. § 533 Nr. 1 ZPO maßgebend ist, weil sie erst in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erklärt
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