Bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ist ein fiktiver Arbeitslohn (sog. Unternehmerlohn) für die im Betrieb (hier: der GmbH & Co. KG) tätigen Mitunternehmer gemäß § 31 Abs. 5 GewStG anzusetzen.
Bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags sind die Arbeitnehmer der Komplementär-GmbH
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