Die von der Muttergesellschaft mit verschiedenen Tochtergesellschaften abgeschlossenen Vereinbarungen über eine so genannte Ausfallbürgschaft begründen ein Versicherungsverhältnis, durch das die mit der Muttergesellschaft vereinnahmten Entgelte der Versicherungsteuerpflicht unterliegen.
So hat das Finanzgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Klage
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