Die Ausfuhr eines Gefechtsübungszentrums nach Russland

Ermöglicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aussetzung der Gültigkeit von Genehmigungen zur Ausfuhr eines Gefechtsübungszentrums nach Russland die umgehende Durchführung der Ausfuhr, so dass auf diese Weise de facto „vollendete Tatsachen“ geschaffen werden könnten, die sehr wahrscheinlich nicht mehr rückgängig gemacht werden können, fällt die Interessenabwägung

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Die Ausfuhr von national wertvollen Kulturgütern

Bereits die Einleitung des Eintragungsverfahrens in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter auf der Grundlage des Kulturgut-Abwanderungsschutzgesetzes (KultgSchG) hat zur Folge, dass die Ausfuhr des geschützten Kulturgutes untersagt ist. Auch wenn ein Werk lediglich für Ausstellungszwecke vorübergehend ins Ausland verbracht werden soll, handelt es sich um eine Ausfuhr. So das Verwaltungsgericht

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