Ermöglicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aussetzung der Gültigkeit von Genehmigungen zur Ausfuhr eines Gefechtsübungszentrums nach Russland die umgehende Durchführung der Ausfuhr, so dass auf diese Weise de facto „vollendete Tatsachen“ geschaffen werden könnten, die sehr wahrscheinlich nicht mehr rückgängig gemacht werden können, fällt die Interessenabwägung
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