Die Ausfuhr von national wertvollen Kulturgütern

Bereits die Einleitung des Eintragungsverfahrens in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter auf der Grundlage des Kulturgut-Abwanderungsschutzgesetzes (KultgSchG) hat zur Folge, dass die Ausfuhr des geschützten Kulturgutes untersagt ist. Auch wenn ein Werk lediglich für Ausstellungszwecke vorübergehend ins Ausland verbracht werden soll, handelt es sich um eine Ausfuhr.

Die Ausfuhr von national wertvollen Kulturgütern

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilantrages des Eigentümers zweier Zeichnungen von Georg Grosz, der damit die vorläufige Ausfuhrgenehmigung der Werke zu einer Kunstausstellung in London begehrt hat. Die 1919 bzw. 1920 entstandenen Zeichnungen „Schönheit, dich will ich preisen“ und „Brillantenschieber“ von George Grosz hat die Berliner Kulturverwaltung auf der Grundlage des Kulturgut-Abwanderungsschutzgesetzes (KultgSchG) in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter aufgenommen. Gegen die Eintragung hat der Eigentümer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit dem Eilantrag bezweckt der Eigentümer, dass ihm die vorläufige Ausfuhr zu einer Kunstausstellung in London gestattet wird.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin habe bereits die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem KultgSchG zur Folge, dass die Ausfuhr des geschützten Kulturgutes untersagt sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liege eine Ausfuhr der Werke auch vor, wenn sie lediglich für Ausstellungszwecke vorübergehend ins Ausland verbracht werden sollten. Die Vorschrift wolle sicherzustellen, dass während des schwebenden Verfahrens Kulturgut nicht ins Ausland ausgeführt und damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Bei schwebenden Eintragungsverfahren dürften Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung daher grundsätzlich nicht positiv beschieden werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. September 2013 – VG 1 L 239.13