Ein keltischer Maskenarmring zählt zum national wertvollen Kulturgut und seine Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes würde einen wesentlichen Verlust für diesen Kulturbesitz bedeuten. So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall auf die Berufung des beklagten Landes die Klage gegen die Eintragungsentscheidung des Maskenarmrings in das Verzeichnis
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