Kulturgüterschutz für eine einzelne Münze

Der Kulturgüterschutz kann auch einzelne Münzen umfassen.

Kulturgüterschutz für eine einzelne Münze

Archäologische Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern sind nur solche, die einen Wert für die Archäologie haben, also von Menschenhand geschaffene oder bearbeitete Gegenstände, die Erkenntnisse über vergangene Kulturen zu vermitteln vermögen, insbesondere etwa über deren Gebräuche, den damaligen technischen und künstlerischen Entwicklungsstand, politische und gesellschaftliche Strukturen, die Religion und dergleichen mehr. Gegenstände, die anderweit gewonnene Erkenntnisse über vergangene Kulturen allenfalls illustrieren und deshalb für die Archäologie keine Bedeutung haben, sind keine „archäologischen Gegenstände“ oder Funde. Antike Münzen können archäologische Gegenstände sein.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat der Kläger bei dem Zoll eine Ausfuhranmeldung über 32 Münzen und Medaillen abgegeben, die –wie in der Anlage zur Ausfuhranmeldung erläutert wurde– 1 500 bis 2 400 Jahre alt und zwischen 50 € und 400 € wert sein sollen. Das Zollamt hat die Annahme dieser Anmeldung abgelehnt, weil es sich um Kulturgüter i.S. des Art. 1, Anh. A Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern1 handele, für die eine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt werden müsse.

Anders als erstinstanzlich das Finanzgericht gab der Bundesfinanzhof nun dem Kläger weitgehend Recht:

Nach Art. 2 Abs. 1 der hier bereits anzuwendenden VO Nr. 116/2009, die in den maßgeblichen Bestimmungen mit den Vorschriften der VO Nr. 3911/92 übereinstimmt, dürfen Kulturgüter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union nur ausgeführt werden, wenn eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Als Kulturgüter gelten nach Art. 1 der Verordnung die in ihrem Anhang I aufgeführten Güter, mithin u.a. mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser, archäologischen Stätten und archäologischen Sammlungen. Wird von dem Zollbeteiligten eine solche Ausfuhrgenehmigung für die von ihm gestellten Objekte nicht vorgelegt, obwohl es sich um Kulturgüter im Sinne der VO Nr. 116/2009 handelt, kann er nicht nach Art. 63, 62 Abs. 2 des Zollkodex verlangen, dass das Hauptzollamt seine Zollanmeldung annimmt.

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Die Auffassung, dass Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 116/2009 im Streitfall greife, verletzt jedoch Bundesrecht. Denn das Finanzgericht ist von einem unzutreffenden Begriff des „archäologischen Gegenstandes“ bzw. „archäologischen Fundes“ ausgegangen.

Allerdings vermag der Bundesfinanzhof nicht die Auffassung zu teilen, einer Ausfuhrgenehmigung bedürfe es nur für Gegenstände, die gemäß § 1 KultgSchG in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgenommen sind, nur solche Gegenstände seien also Kulturgut im Sinne der vorgenannten Unionsverordnung und nur für solche Gegenstände könne die Union überhaupt die Kompetenz in Anspruch nehmen, bei ihrer Ausfuhr eine besondere Genehmigung zu verlangen. Eine solche enge Auslegung des Anwendungsbereichs der Verordnung wäre mit deren Zweck nicht zu vereinbaren, Verfahrensregularien für einen in der Union einheitlichen Schutz vor einer Ausfuhr von den Mitgliedstaaten als schützenswert angesehener Gegenstände aufzustellen. Dabei liegt es auf der Hand, dass die Zollstelle in der Regel nicht beurteilen kann, ob ein ihr zur Abfertigung gestellter Gegenstand von einem der Mitgliedstaaten als Kulturgut unter Schutz gestellt worden ist. Dies zu prüfen muss deshalb, wie es die Verordnung vorschreibt, einer dafür von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden fachkundigen Behörde im Zusammenwirken mit den entsprechenden Behörden der anderen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 6 VO Nr. 116/2009) überlassen bleiben und das Ergebnis der Prüfung in deren Ausfuhrgenehmigung zum Ausdruck gebracht werden. Dass ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften unter Schutz gestellt worden ist, ist also nicht Voraussetzung für das Erfordernis der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union, sondern nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 VO Nr. 116/2009 Maßstab für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.

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Ob Gegenstände im Sinne vorgenannter Vorschriften „archäologische Gegenstände“ sind, lässt sich indes, anders als das Finanzgericht offenbar meint, nicht allein anhand ihres Alters und ihrer (vom Finanzgericht auch nur als wahrscheinlich angesehenen bzw. aufgrund eines zweifelhaften Beweises des ersten Anscheins unterstellten) Herkunft aus Funden oder Grabungen beurteilen. Ein archäologischer Gegenstand ist vielmehr nur ein solcher, der einen Wert für die Archäologie hat, also ein von Menschenhand geschaffener oder bearbeiteter Gegenstand, der Erkenntnisse über vergangene Kulturen zu vermitteln vermag, insbesondere etwa über deren Gebräuche, den damaligen technischen und künstlerischen Entwicklungsstand, politische und gesellschaftliche Strukturen, die Religion und dergleichen mehr. Gegenstände, die anderweit gewonnene Erkenntnisse über vergangene Kulturen allenfalls illustrieren und deshalb für die Archäologie keine Bedeutung haben, sind keine „archäologischen Gegenstände“ oder Funde i.S. des Anh. – I VO Nr. 116/2009. Dem entsprechen die Erläuterungen zum Harmonisierten System betreffend die Position 9705, auf welche der vorgenannte Anhang Bezug nimmt, und die ebenfalls auf das „archäologische Interesse“ abstellen, welches sie u.a. zum Studium früherer Generationen geeigneten Gegenständen beimessen, bei deren beispielhafter Aufzählung sie übrigens Münzen und Medaillen nicht erwähnen. Dem entspricht es ferner, dass Gegenstände, die für die Archäologie keinen (Erkenntnis-)Wert haben, nicht von einem Mitgliedstaat aufgrund eines archäologischen Interesses unter Schutz gestellt werden können. Die VO Nr. 116/2009 soll jedoch, wie ausgeführt, nur der Durchsetzung solcher Schutzmaßnahmen eines Mitgliedstaats dienen, nämlich sicherstellen, dass diese an den Außengrenzen der Union beachtet und eine mit ihnen nicht vereinbare Ausfuhr als nationale Kulturgüter schutzbedürftiger Gegenstände verhindert wird.

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Allerdings kann weder aus der ausdrücklichen Benennung der „Sammlungen von … numismatischem Wert“ in Anh. I.A Nr. 13 Buchst. b VO Nr. 116/2009 der Umkehrschluss gezogen werden, einzelne Münzen stünden nicht unter dem Schutz der Verordnung, noch vermag der BFH von vornherein auszuschließen, dass einzelnen Münzen oder Medaillen unter Umständen ein archäologischer Wert zukommen mag, der sie als einen „archäologischen Gegenstand“ im Sinne der VO Nr. 116/2009 erscheinen lässt.

Mit Recht macht der Kläger indes sinngemäß geltend, dass Münzen, die aus der sog. Antike stammen, in der Regel keinen solchen archäologischen Wert haben und deshalb keine archäologischen Gegenstände sind, insbesondere wenn es sie in großer Anzahl gibt und sie –worauf auch das Badische Landesmuseum in seiner vom Hauptzollamt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme hingewiesen hat– nicht (mehr) einem bestimmten Fundort zugeordnet werden können.

Das archäologische Interesse an einem Gegenstand ist in diesem Zusammenhang vom Hauptzollamt bzw. dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten, wobei als wichtige Beurteilungskriterien insbesondere in Betracht kommen, wie der betreffende Gegenstand im Handel bewertet wird und ob gleiche oder vergleichbare Gegenstände in größerem Umfang Gegenstand eines Handels sind, an dem nicht Archäologen bzw. archäologische Institutionen und Sammlungen, sondern Sammler teilnehmen, die solche Münzen nicht aus einem „archäologischen“ Interesse, sondern aus Sammelleidenschaft, wegen des ästhetischen Werts der betreffenden Objekte oder anderer Interessen erwerben.

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Das Finanzgericht hat –von seinem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus– keinerlei Feststellungen dazu getroffen, dass die streitgegenständlichen Münzen und Medaillen aus irgendwelchen besonderen Gründen eine Bedeutung und irgendeinen Wert für die Archäologie hätten. Auch das Hauptzollamt hat dazu nichts beigetragen. Die ihm vom Landesmuseum Württemberg unter dem 28.04.2009 erteilte Auskunft wäre keine geeignete Grundlage für eine entsprechende Feststellung, zumal sie widersprüchlich ist, wenn einerseits sinngemäß die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für erforderlich erklärt wird, andererseits das Landesmuseum offenläßt, ob es sich überhaupt um „archäologisches Gut“ handelt.

Hingegen hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, es handele sich um „Massenware“, wie sie sich vielfach im allgemeinen Handel befinde. Davon kann der Bundesfinanzhof bei seiner Entscheidung ausgehen, da nichts dafür erkennbar ist, dass das Finanzgericht, dem allerdings grundsätzlich die tatsächliche Aufklärung und Bewertung solcher Gegebenheiten obliegt, bei einer Zurückverweisung der Sache gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO in einem zweiten Rechtsgang zu anderen Erkenntnissen kommen könnte.

Die zur Ausfuhr gestellten Objekte sind nach alledem nicht als archäologische Gegenstände anzusehen. Der Kläger hat Anspruch auf Annahme seiner Ausfuhranmeldung, ohne dass er dafür eine Ausfuhrgenehmigung vorlegen muss.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VII R 33, 34/11; VII R 33/11; VII R 34/11

  1. ABl.EG Nr. L 395/1[]