Der Kulturgüterschutz kann auch einzelne Münzen umfassen.
Archäologische Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern sind nur solche, die einen Wert für die Archäologie haben, also von Menschenhand geschaffene oder bearbeitete Gegenstände, die Erkenntnisse
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