Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.

Einer solchen Berufung auf vertragliche Ansprüche steht bereits prozessual entgegen, dass es sich insoweit um eine Klageerweiterung handelt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist1.
Der Streitgegenstand2 wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetragenen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob danach der Klageantrag begründet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstands beachten3. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht. Dies erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können4.
Zudem hätte es dem Kläger oblegen, die verschiedenen prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) in ein Eventualverhältnis zu stellen, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. Andernfalls handelte es sich um eine unzulässige alternative Klagehäufung5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 934/20
- vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003 – I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 351 50 mwN[↩]
- der prozessuale Anspruch[↩]
- BGH, Urteil vom 29.06.2006 – I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 15 f. mwN[↩]
- BGH, aaO, Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011 – I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 27.11.2013 – III ZR 371/12 2[↩]
Bildnachweis:
- Brandenburgisches Oberlandesgericht: Sjokolade | CC0 1.0 Universal