Wurde gegen einen Einfuhrabgabenbescheid kein Einspruch eingelegt, ist eine Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO unzulässig.

Eine Klage ist abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig (Untätigkeitsklage), wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Eine Untätigkeitsklage gegen einen Einfuhrabgabenbescheid ist demnach nur dann zulässig, wenn ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. der Abgabenordnung) anhängig und lediglich noch nicht abgeschlossen ist1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. März 2021 – VII R 7/19
- vgl. auch Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 46 Rz 3; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 46 FGO Rz 82[↩]
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