Ein keltischer Maskenarmring zählt zum national wertvollen Kulturgut und seine Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes würde einen wesentlichen Verlust für diesen Kulturbesitz bedeuten. So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall auf die Berufung des beklagten Landes die Klage gegen die Eintragungsentscheidung des Maskenarmrings in das Verzeichnis
LesenSchlagwort: Kulturgut-Abwanderungsgesetz
Die Ausfuhr von national wertvollen Kulturgütern
Bereits die Einleitung des Eintragungsverfahrens in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter auf der Grundlage des Kulturgut-Abwanderungsschutzgesetzes (KultgSchG) hat zur Folge, dass die Ausfuhr des geschützten Kulturgutes untersagt ist. Auch wenn ein Werk lediglich für Ausstellungszwecke vorübergehend ins Ausland verbracht werden soll, handelt es sich um eine Ausfuhr. So das Verwaltungsgericht
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