"Prüfung gegen Geld" – und die Aberkennung der Uniabschlüsse

Die Universität Duisburg-Essen hat einer Studentin zu Recht diejenigen „Prüfungsleistungen“ aberkannt, die in dem System der Universität als bestanden ausgewiesen waren, weil die Studentin für diese Eintragung einer ehemaligen Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Universität Geld gezahlt hatte.

"Prüfung gegen Geld" – und die Aberkennung der Uniabschlüsse

In dem hier vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Fall war die Studentin zu fünf Prüfungsterminen ihres Studiengangs Bachelor Wirtschaftswissenschaft, Katholische Religion und Bildungswissenschaften mit der Lehramtsoption Berufskollegs nicht erschienen. Dies war in den internen Notenlisten der Prüfer vermerkt. Eine ehemalige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Universität vermerkte gegen Geldzahlung in dem System der Universität, die Studentin habe die Prüfungen bestanden und trug dazu Noten ein. Im Masterstudiengang wiederholte sich dies bei vier Prüfungen. Der Prüfungsausschuss der Fakultät Wirtschaftswissenschaften beschloss, die Prüfungsleistungen jeweils als nicht bestanden (Note 5,0) zu bewerten, die von der Fakultät Bildungswissenschaften verliehenen Universitätsabschlüsse (Bachelor und Master) abzuerkennen, und forderte die Abschlusszeugnisse zurück.

Die Klage der Studentin gegen die Aufhebung der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung als nicht bestanden hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen. Die Studentin hat die Prüfungsleistungen nicht bestanden, weil sie nicht an den Prüfungen teilgenommen hat.

Die Aberkennung der Abschlüsse und die damit zusammenhängenden Anordnungen hob die Universität jedoch auf, weil hierüber der unzuständige Prüfungsausschuss entschieden hatte; zuständig sei der Prüfungsausschuss für Bildungswissenschaften, der die Abschlüsse verliehen hat.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2025 – 4 K 1226/22