Ausgleichsquittung und „equal pay“-Anspruch

Unterzeichnet ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber außerhalb eines Aufhebungsvertrags oder eines (Prozess-)Vergleichs vorformulierte „Ausgleichsquittung“, kommt seiner etwaigen Willenserklärung allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses zu.

Daher sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4

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