Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die – wie vorliegend – ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben, sind – anders als solche in Ausgleichsquittungen1 – regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen2.

Die Parteien wollen in solchen Fällen nicht nur den Rechtsstreit erledigen, sondern in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend umfassend bereinigen und alle Ansprüche ausgleichen und zwar gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht.
Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn über den beurkundeten Inhalt hinausgehende Ansprüche Quelle eines neuen Rechtsstreits sein könnten3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2021 – 3 AZR 15/20