Eine Befristung kann nicht auf den Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gestützt werden, wenn das Arbeitsgericht den von den Parteien ausgehandelten Vergleich lediglich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt.
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