Das Rechtsschutzbedürfnis für eine eine Leistungsklage folgt grundsätzlich aus der Nichterfüllung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs [1].

Anderes ergibt sich nicht aus dem Einwand, die Klägerin verfolge einen Anspruch, der die Unwirksamkeit des in dem vorangegangenen Rechtsstreit festgestellten Vergleichs voraussetze.
Es trifft zwar zu, dass ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen ist, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind [2]. Ein Verfahren, in dem ein Prozessvergleich geschlossen wurde, ist aber nur dann fortzusetzen, wenn die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt wird.
Dementsprechend ist eine neue Klage, die ein solches Ziel nicht verfolgt, zulässig. Den Parteien steht es frei, übereinstimmend einen Zivilprozess als durch Vergleich unabhängig davon als beendet anzusehen, ob dieser wegen prozessualer oder materiell-rechtlicher Mängel unwirksam ist [3].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2017 – 1 AZR 714/15
- vgl. BAG 16.12 2014 – 9 AZR 915/13, Rn. 14[↩]
- BAG 24.09.2015 – 2 AZR 716/14, Rn. 16, BAGE 153, 20[↩]
- vgl. BGH 21.11.2013 – VII ZR 48/12, Rn. 14 mwN[↩]