Die Erteilung einer Melderegisterauskunft nach Anhörung der betroffenen Person im Falle einer eingerichteten Auskunftssperre stellt im Sinne des Verwaltungskostenrechts regelmäßig eine Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand dar.
Rechtsgrundlage der Verwaltungsgebühr für eine Melderegisterauskunft in Hamburg ist § 1 Abs. 1 des
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