Die Erteilung einer Melderegisterauskunft nach Anhörung der betroffenen Person im Falle einer eingerichteten Auskunftssperre stellt im Sinne des Verwaltungskostenrechts regelmäßig eine Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand dar.
Rechtsgrundlage der Verwaltungsgebühr für eine Melderegisterauskunft in Hamburg ist § 1 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) in Verbindung mit Nr. 5.01.02.1 des Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008. Nach Nr. 5.01.02.1 a)) des Gebührentarifs ist für eine einfache Melderegisterauskunft nach § 27 Abs. 1 LMG, soweit in c)) nichts Abweichendes bestimmt ist, eine Verwaltungsgebühr von 7, 50 € vorgesehen. Nach b)) ist für eine Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 10, – und 14, – € festzusetzen. Die Erteilung einer Melderegisterauskunft nach Anhörung der betroffenen Person im Falle einer eingerichteten Auskunftssperre stellt regelmäßig eine Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand dar.
Im hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein entschiedenen Fall war allerdings streitig, ob zum Zeitpunkt des Auskunftsantrags die Voraussetzungen des seinerzeit noch maßgeblichen § 27 Abs. 7 S. 1 LMG vorgelegen haben. Dies lies das OVG Schleswig-Holstein jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man insoweit davon ausgehen wollte, dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 S. 1 LMG nicht (mehr) vorgelegen haben, so ändert dies nichts daran, dass eine Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand vorlag.
Dies ist nicht erst zu bejahen, wenn eine Auskunftssperre rechtmäßig eingetragen ist, sondern auch bereits dann, wenn ein Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre vorliegt. Die Behörde muss in einem solchen Falle vor der Erteilung Verwaltungsaufwand betreiben, den Sachverhalt weiter ermitteln und der antragstellenden Person Gelegenheit zu weiterer Substantiierung und Glaubhaftmachung geben. Allein dies hebt den Vorgang aus der Fallgruppe der einfachen Melderegisterauskunft heraus, welche nur vorliegt, wenn über die Auskunft ohne weitere Ermittlung sofort entschieden werden kann. Die Erhebung der angefochtenen Gebühr war deshalb rechtmäßig. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, der Gebührentatbestand sei nicht erfüllt, weil die Beigeladene sich tatsächlich nicht schwerpunktmäßig im …… in A-Stadt aufgehalten habe. Die Beklagte hat zu Recht bei der Melderegisterauskunft darauf hingewiesen, die Richtigkeit sei abhängig von der Erfüllung der Meldepflicht. Es werde daher keine Gewähr dafür übernommen, dass die gesuchte Person unter der angegebenen Adresse auch tatsächlich wohnhaft sei. Die Gebühr für eine Melderegisterauskunft wird deshalb auch dann geschuldet, wenn die im Register verzeichnete Adresse aufgrund eines Melderechtsverstoßes oder aus anderen Gründen tatsächlich unzutreffend sein sollte.
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig -Holstein, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 8/15