Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass den Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen (in Schleswig-Holstein: § 27 Abs. 7 S.
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