Das Verbot einer fremdenfeindlichen Demonstration ist wegen der massiven Behinderung bzw. Verhinderung einer zeitgleichen, traditionellen, die Integration bejahenden Kulturveranstaltung im Einzelfall zulässig.
Führt die Ausübung des Versammlungsrechts zur Kollision mit Rechtsgütern Dritter oder der Allgemeinheit, obliegt der Versammlungsbehörde bzw. den
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